Haubis Produkte wie ofenfrisches Brot und Gebäck

AGBs

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER HAUBIS GRUPPE

(VERSION 05/2020)

I Geltung

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Haubis GmbH sowie deren verbundene Unternehmen*) (in der Folge auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (in der Folge auch „Kunde“ genannt) gelten nur dann als anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; insbesondere sind keinerlei Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen. 

* verbundene Unternehmen und Teil der Haubis Gruppe sind: Haubis Backstuben GmbH, Haubis Genussbäckerei GmbH, Presto Handels- und Tiefkühl GmbH und AH Logistik GmbH 

II Angebote und Vertragsabschluss

Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Version an. Unsere Preise sind Nettopreise, exkl. USt.  Es gilt die jeweils gültige Preisliste. 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen ausschließlich elektronisch erstellt und übermittelt werden.  

Der Kunde verpflichtet sich, seine aktuell gültige und korrekte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) bekannt zu geben und bei Änderungen die Haubis GmbH zu informieren. Sollten die Angaben nicht korrekt sein oder Änderungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden, haftet der Kunde für alle daraus resultierenden Kosten. 

III Preis

Alle seitens des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich DAP, Incoterms 2010 und sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Preis enthalten ist eine handelsübliche Verpackung der Ware, Verladung, Transport und Transportversicherung. Der Auftragnehmer ist zur Anpassung des Preises berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mindestens 6 Monate liegen und sich relevante Kostenelemente (insbesondere Rohstoffpreise und Transporttarife) nicht nur geringfügig geändert haben. Eine Preisanpassung durch den Auftragnehmer kann aber auch dann erfolgen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss noch Änderungen des Lieferzeitpunktes, der Quantität oder der Qualität der bestellten Ware verlangt.

IV Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen haben unverzüglich nach Rechnungseingang zu erfolgen und gelten erst mit Eingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers als schuldbefreiend geleistet. Davon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Kunde. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde ist bei Zahlungsverzug zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen des Auftragnehmers, unabhängig ob externer oder interner Aufwand, verpflichtet. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden nach eigenem Ermessen berechtigt, Lieferungen oder Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten Verbindlichkeit verwendet. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen. 

Alle sonstigen Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. 

V Lieferung, Erfüllung und Gefahrtragung

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers DAP (Lieferort, Österreich) Incoterms 2010. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen. Festgehaltene Liefer- und Leistungsfristen sind – wenn eine Verbindlichkeit der Fristen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich und können vom Auftragnehmer um bis zu 5 Werktage überschritten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Werktagen vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt hinsichtlich bereits erfolgter Teillieferungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese durch den Kunden nicht angemessen verwendet werden können; bereits gelieferte und nicht verwendbare Ware hat der Kunde dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückzustellen.

VI Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Kunde ist zur Abtretung seiner hierdurch entstehenden Forderungen Dritten gegenüber an den Auftragnehmer verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ausschließlich dann als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. 

VII Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Maßgebend ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang. Der Kunde hat die Waren unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 2 Werktagen nach Warenübergabe schriftlich und unter detaillierter Angabe des behaupteten Mangels zu erheben, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelrüge binnen 7 Werktagen ab deren Entdeckung zu erfolgen. Ein allfälliger Anspruch auf Gewährleistung ist stets vom Kunden zu beweisen, der zum Ersatz aller Kosten für nicht berechtigte oder nicht fristgerechte Mängelrügen verpflichtet ist. Abgesehen von allfälligen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Art der Gewährleistungserbringung bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Die Gewährleistungs-frist wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung noch für Neuteile verlängert. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; Regressansprüche, die sich aus einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Kunden ableiten, sind ausgeschlossen. Werden vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen oder Bearbeitungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.  

Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren sind sachgemäß zu behandeln und gemäß den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (z.B. Codizes, Richtlinien, Verordnung, u. dgl.) aufzubewahren bzw. zu verarbeiten. Der Transport und die Aufbewahrung der Waren haben entsprechend den auf den Packungen aufgedruckten Lagerbedingungen zu erfolgen. 

Für Waren, welche aufgrund unsachgemäßer Lieferung, Lagerung oder Ablauf der empfohlenen Aufbrauchfrist retourniert werden, erfolgt keine Gutschrift. Rücksendungen können nur mit davor erzieltem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. 

Gewährleistungsansprüche, die über den Fakturenwert der bemängelten Waren hinausgehen, sind ausgeschlossen. 

VIII Schadenersatz

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist mit Ausnahme von Personenschäden auf Fälle von Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verhaltens trägt der Kunde. Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auch jeglicher Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden und Verlusten bzw. Folgeschäden aller Art sowie entgangenem Gewinn. Die Haftung des Auftragnehmers ist generell auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und wertmäßig mit dem Wert der (Teil-)Lieferung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Gefahrenübergang. Wird eine Bestellung aufgrund von Rezepturen, Marktmustern oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit dieser, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. 

IX Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 

X Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Bei Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat gilt der für Petzenkirchen sachlich zuständige Gerichtsstand vereinbart.  

Alle aus oder in Zusammenhang mit Verträgen von Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien. 

Der Auftragnehmer behält sich in beiden Fällen jedoch das Recht vor, seine Ansprüche auch am ordentlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. 

XI Sonstiges

Falls behördlicherseits aus Überprüfungsgründen von Lieferungen des Auftragnehmers Produktproben entnommen werden, ist der Kunde dem Auftragnehmer verbindlich verpflichtet, von den amtierenden Organen eine amtliche Gegenprobe zu verlangen und diese sofort an den Auftragnehmer zu senden. Informationen über Rezepte, Preise, Lieferbedingung, Mengen u. dgl., sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass auf der Homepage von Haubis (www.haubis.at) Firmenname und Adresse des Kunden ersichtlich sind, wenn ein Besucher der Plattform nach Haubis Gebäck in seiner Umgebung sucht (PLZ Suche). Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, ist ein schriftlicher Widerspruch an die Haubis GmbH zu tätigen. 

XII Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.